Kostenübernahme
Gesetzlich Versicherte können von Lukas Morrien behandelt werden. Pia Sohn arbeitet in der Regel mit Selbstzahler*innen und privat versicherten Patient*innen (einschließlich Beihilfe). In Einzelfällen können die Kosten für die Therapie auch durch andere Institutionen getragen werden (z.B. Berufsgenossenschaften, Kirche).
Für gesetzlich Versicherte besteht lediglich die Möglichkeit, die Kosten für die Behandlung bei Frau Sohn über das sog. Kostenerstattungsverfahren von der jeweiligen Krankenkasse erstattet zu bekommen. Die dafür notwendigen Informationen und Voraussetzungen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Generell startet eine Psychotherapie auch für privat Vollversicherte mit einigen probatorischen Sitzungen, also Sitzungen zum „Ausprobieren“ und Kennenlernen. Bis zu 5 probatorische Sitzungen werden meistens von der Privaten Krankenversicherung übernommen und 4 von den gesetzlichen Krankenkassen. Erst dann wird die eigentliche Psychotherapie beantragt. Als Privatversicherte haben Sie meistens Psychotherapie im Leistungsumfang Ihres Versicherungsschutzes mitversichert. Manche Versicherer, wie z.B. die Landeskrankenhilfe, erstatten jedoch nur Kosten für die Behandlung durch ärztliche Therapeut*innen. Gegebenenfalls enthält Ihr Tarif auch Einschränkungen hinsichtlich des Leistungsumfangs (z.B. „x Sitzungen pro Kalenderjahr“) oder hinsichtlich einer Selbstbeteiligung (z.B. “ ab der x. Sitzung erstatten wir 80% der Leistungen“). Als gesetzlich Versicherte haben Sie Anspruch auf ein maximales Kontingent von 100 Sitzungen, sofern notwendig. Die bei Ihrer Krankenkasse beantragte Anzahl an Sitzungen wird jedoch abhängig von Beschwerden und Zielsetzung zu Beginn festgelegt und kann dann erweitert werden.
Psychotherapie zulasten eines Kostenträgers muss in Deutschland immer beantragt werden. Manche Versicherer verlangen vor Therapiebeginn lediglich einige zusammengefasste Angaben zum beantragten Sitzungskontingent, Kosten pro Sitzung und unserer Qualifikation. In fast jedem Fall ist die körperliche Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt Ihrer Wahl erforderlich, die/der einen Konsiliarbericht an die/den Psychotherapeut*in übermittelt. Andere Versicherer wiederum erwarten zusätzlich einen ausführlichen Bericht zur Weiterleitung an eine/n Gutachter*in. Liegt die Kostenerstattungszusage des Versicherers vor, erfolgt eine unproblematische Erstattung.
Bei Privatpatient*innen: Unabhängig vom Erstattungsverhalten des Versicherers rechnen wir nach der Gebührenordnung der Psychologischen Psychotherapeuten (GOP) unsere Leistungen zwischen dem 2,3 und 3,5-fachen Satz (ggfs. für den Bericht, der mehrere Stunden in Anspruch nimmt) ab. Hierbei kann je nach Schwierigkeitsgrad und Chronifizierung ein Eigenanteil für Sie verbleiben. Dies wird innerhalb der probatorischen Phase besprochen.
Für Beihilfeberechtigte ist es so, dass Ihre Beihilfe in jedem Fall unsere Gebühren für bis zu 5 probatorische Sitzungen + Kosten für die Anamneseerstellung + Bericht an die/den Gutachter*in erstattet. Die Beihilfe limitiert die Erstattung auf den 2,0-fachen Satz. Zurzeit ist für Beihilfeberechtigte immer die Erstellung eines Berichts an den Gutachter notwendig. Bei der Beihilfestelle ist also eine vorherige Nachfrage nicht notwendig, allenfalls bei Ihrer privaten Zusatzversicherung gelten die oben genannten Hinweise.
Für Selbstzahler*innen gilt ebenfalls die Gebührenordnung der Psychologischen Psychotherapeut*innen (2,3- bis 3,5-facher Satz). Der Vorteil für Selbstzahler*innen ist die über die allgemeine Schweigepflicht hinausgehende Privatsphäre und Diskretion hinsichtlich der psychischen Beschwerden. Die Krankenkasse erhält keine Informationen zu Ihren pychiatrischen Diagnosen, welche Auswirkungen auf Versicherungen (z.B. Berufsunfähigkeitsversicherung) oder Verbeamtung haben können.
Beratungs- und Coaching-Dienstleistungen sind immer Selbstzahler*innenleistungen und werden Ihnen privat in Rechnung gestellt.